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   LG Berlin, 15.06.2005 - 29 O 769/04   

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https://dejure.org/2005,40936
LG Berlin, 15.06.2005 - 29 O 769/04 (https://dejure.org/2005,40936)
LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2005 - 29 O 769/04 (https://dejure.org/2005,40936)
LG Berlin, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 29 O 769/04 (https://dejure.org/2005,40936)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 242, 321, 535 BGB; § 807 ZPO
    Kündigung wegen Vermögensverfalls

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 789
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 132/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer salvatorischen Erhaltungsklausel bei

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2005 - 29 O 769/04
    Denn da Herr K. nicht selbst Vertragspartei werden sollte, kann seine Unterschrift auf der im "Mietvertrag" mit "Vermieter" gekennzeichneten Unterschriftszeile nur bedeuten, dass er mit seiner Unterschrift die Beklagte vertreten wollte (so BGH, Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 132/03 zur Frage, ob der für eine GmbH geleisteten Unterschrift unter einen langfristigen Mietvertrag zur Wahrung der Schriftform ein die Vertretung kennzeichnender Zusatz beizufügen ist).
  • BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02

    Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2005 - 29 O 769/04
    Nur wenn von mehreren Vermietern oder Mietern oder von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich einer unterschreibt, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil andernfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet (BGH a.a.O. in Abgrenzung zu BGH NJW 2003, 3053, [BGH 16.07.2003 - XII ZR 65/02] BGH NJW 2004, 1103 f. [BGH 05.11.2003 - XII ZR 134/02] ).
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2005 - 29 O 769/04
    Nur wenn von mehreren Vermietern oder Mietern oder von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich einer unterschreibt, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil andernfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet (BGH a.a.O. in Abgrenzung zu BGH NJW 2003, 3053, [BGH 16.07.2003 - XII ZR 65/02] BGH NJW 2004, 1103 f. [BGH 05.11.2003 - XII ZR 134/02] ).
  • OLG München, 07.06.1991 - 21 U 4248/90
    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2005 - 29 O 769/04
    Gerät ein Mieter in Vermögensverfall und gibt daraufhin die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO ab, so folgt hieraus für sich gesehen noch kein wichtiger Kündigungsgrund ( OLG München, ZMR 1997, 458, 460; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil IV, Rn. 515), sofern es bei der Geschäftsraummiete nicht ausdrücklich vereinbart ist, was vorliegend nicht der Fall war.
  • BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2005 - 29 O 769/04
    Eine Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB liegt im Streitfall bereits deshalb nicht vor, da die Verpflichtung zur Abtretung gemäß § 17 des Mietvertrags fast neun Jahre vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Jahr 2002 erfolgte und die Tat nach §§ 283c Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB nur dann strafbar ist, wenn die Handlung, hier die Abtretung, noch in einem äußeren Zusammenhang zum Vermögensverfall steht ( BGHSt 28, 231, 233; Lackner/Kühl, StGB, 23 Aufl., § 283 Rn. 29 m.w.N.).
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